Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Garantie- und Verkaufsbedingungen für Endkunden von Sky Technology Industries GbR, Couvenstraße 7, 52062 Aachen, Deutschland.

Einleitung

Im Folgenden werden durch die Verkaufs-, Garantie- und Geschäftsbedingungen, jegliche vertraglichen Bedingungen erläutert, welche von Sky Technology Industries GbR, Couvenstraße 7, 52062 Aachen, Deutschland, vertreten durch die Gewerkschafter Noah Gabriel Baldus und Lukas Elias Eulgem (im nachfolgenden „Skytec Industries“), gegenüber den Auftraggebern anwendet und dementsprechend einbezieht.

Die allgemeinen Verkaufs-, Garantie und Geschäftsbedingungen sind verbindlich in der deutschen Sprache verfasst. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich zur Information.

  1. Vertragspartner und Geltungsbereich

1.1 Die folgenden allgemeinen Verkaufs-, Garantie und Geschäftsbedingungen (im Nachfolgenden “Bedingungen“) gelten für jegliche Verträge über sämtliche Formen der Dienstleistungen und Lieferungen, die von Skytec Industries gegenüber den Vertragspartnern betreffend der Fertigung individueller Teile aus Kunststoff, Metallen, Holz oder anderen Werkstoffen (im weiteren Verlauf „Produkt“ oder „Produkte“) erbracht werden.

In sämtlichen Verträgen, die von Skytec Industries und anderen Vertragspartnern geschlossen werden und welche sich auf eine Dienstleistung in Form von Fertigung oder Lieferung beziehen, werden diese Bedingungen als geltend angesehen, auch in Fällen in denen diese nicht gesondert vereinbart wurden.

1.2 Als Vertragspartner von Skytec Industries gilt man sowohl als Unternehmer gemäß §14 BGB, als auch als Verbraucher nach §13 BGB.

1.3 Alternative, ergänzende oder verändernde, Bedingungen können bei Verkauf an Unternehmer getroffen werden und sind nur für diese Unternehmer geltend.

1.4 Diese Bedingungen sind für sämtliche Dienstleistungen und Lieferungen, welche von Skytec Industries für Vertragspartner ausgeführt werden, geltend und nur in der Fassung, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.

1.5 Bei Unternehmern ist hinzufügend Nachfolgendes geltend:

1.5.1 Selbst, wenn Skytec Industries nicht gesondert widerspricht, finden keine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen Anwendung.

1.5.2 Der in 1.5.1 erwähnte Ausschluss findet auch dann Geltung, wenn Skytec Industries Bezug auf ein Schreiben nimmt, welches Unternehmenseigene Geschäftsbedingungen, oder die von Dritten, beinhaltet oder darauf verweist.

1.6 Unter der E-Mail-Adresse support@skytec.industries erreicht man, im Falle von Reklamationen, Beanstandungen oder Fragen, den Kundendienst von Skytec Industries und erhält innerhalb von spätestens 5 (fünf) Werktagen eine Antwort.

  1. Vertragsschluss und Angebot

2.1 Ein Angebot eines Vertragspartners kann, über den auf der Internetseite https://skytec.industries/ erreichbaren Angeboterstellungsprozess, angefragt werden. Hierbei muss eine Datei des herzustellenden Produktes in einem angegebenen Dateiformat und mit einer maximalen Dateigröße von 138 MB beigefügt werden.

2.2 Dem Vertragspartner wird im Zuge einer gesonderten Anfrage (Hier: Eine Anfrage die nicht auf der Webseite automatisiert evaluiert wurde und ebenfalls auf der Webseite über das Shopsystem bezahlt wurde. Heißt Anfragen die eine Manuelle Begutachtung und Rechnung benötigen) ein Angebot von Skytec Industries unterbreitet, an welches Skytec Industries 7 (sieben) Kalendertage gebunden ist. Dem Vertragspartner steht es zu dieses Angebot in erwähntem Zeitraum anzunehmen. Ein Herstellungsvertrag gilt dann als geschlossen, wenn der Vertragspartner dem Angebot fristgerecht zustimmt und Skytec Industries diese Zustimmung mit einer Auftragsbestätigung quittiert. Eine Annahme wird nur angenommen, wenn sie unverändert ist. Skytec Industries kann eine Auftragsbestätigung innerhalb von 3 (drei) Werktagen verschicken, welche einen Vertragsschluss nach sich zieht. Eine alternative Annahme gilt, abweichend von §150 Abs. 2 BGB, als eine erneute Anfrage nach 2.1, auf welche von Skytec Industries ein neues Angebot an den Vertragspartner stellen kann.

2.3 Dem Vertragspartner steht es zu, die Annahmeerklärung in beliebiger Form einzureichen, wobei jedoch mindestens eine schriftliche Form vorausgesetzt wird. Durch die Annahme wird eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.

2.4 Sollte die Anfrage des Vertragspartners sich auf die Herstellung von verbotenen Produkten (wie Waffen oder Waffenteilen) oder Materialien beziehen und Skytec Industries darüber nicht gesondert informiert worden sein, kommt kein Vertrag zustande. Sollte erst im Laufe des Herstellungsprozesses Kenntnis davon erhalten werden, wird die Produktion unverzüglich gestoppt und der Vertragspartner verliert jeglichen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist zusätzlich zur Erstattung aller entstandener Kosten verpflichtet.

2.5 Bei Unternehmern ist hinzufügend Nachfolgendes geltend:

2.5.1 Skytec Industries ist an das Angebot für 7 (sieben) Werktage gebunden.

2.6 Skytec Industries kann vom Vertrag ohne jegliche Kostenerstattungen an den Vertragspartner zurücktreten, wenn nach einer technischen Prüfung innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass Skytec Industries keine adäquate technische Möglichkeit zur Verfügung steht um das Produkt wie angefragt herzustellen.

2.7 Skytec Industries kann die Frist der Lieferung um die benötigte Zeitdauer verlängern, wenn nach einer technischen Prüfung innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass Klärungsbedarf besteht. Hierfür ist die Kooperation des Vertragspartners von Nöten.

  1. Auftragsherstellung

3.1 Skytec Industries stellt die Produkte grundsätzlich selbst her.

3.2 Skytec Industries ist jedoch ebenfalls berechtigt die Produkte von Partnern herstellen zu lassen.

3.3 Es bedarf keiner weiteren Kommunikation zwischen Skytec Industries und dem Vertragspartner, sollte der Auftrag, und alle damit verbundenen Grafiken Zeichnungen und sonstige Dateien, an einen Partner abgegeben werden, da sich der Vertragspartner grundsätzlich bei der Vertragseinwilligung damit dazu bereiterklärt.

3.4 Sollte es notwendig sein, ist Skytec Industries berechtigt technische Details der 3D-Dateien und Zeichnungen, welche vom Vertragspartner bereitgestellt wurden, abzuwandeln und anzupassen.

3.5 Die Skytec Industries bereitgestellten Informationen (Dateien, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige Unterlagen), unterliegen dem Urheberecht des Vertragspartners und dürfen nicht, ohne schriftliche Zusage, weitergegeben, vervielfältigt oder publiziert werden. Ausgenommen sind Situationen in denen zur Herstellung Experten oder Partner zu Rate gezogen werden.

3.6 Zusätzliche Details, wie Firmennamen, Anschriften oder andere persönliche Informationen, teilt Skytec Industries nur unter gesonderter Absprache mit Partnern oder sonstigen.

  1. Versandkosten und Preise

4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den genannten Preisen inkludiert.

4.2 Prinzipiell ist der Ort der Herstellung der Firmensitz von Skytec Industries, Couvenstraße 7, 52062 Aachen Deutschland (nachfolgen „Werk“).

4.3 Sollte in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes zugesagt worden sein, werden für Versand und Verpackung an eine differierende Adresse einzelne Versandkosten berechnet.

4.4 Bei Unternehmern ist hinzufügend Nachfolgendes geltend:

4.4.1 Sollte in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes zugesagt worden sein, werden Kosten für Versand, Zölle, Versicherungsprämien und sonstige Fremdkosten zu den Preisen hinzugefügt.

4.4.2 Sollten sich innerhalb von vier (4) Wochen nach Abschluss des Vertrages die in 4.4.1 angesprochenen Kosten, welche im festgehaltenen Preis mit dem Vertragspartner vereinbart wurden, ändern oder neu aufkommen, kann Skytec Industries eine Änderung des Preises im dementsprechenden Ausmaß durchführen.

4.4.3 Ebenfalls kann Skytec Industries eine Preisänderung durchführen, sollten sich die Kosten für die zur Herstellung benötigten Materialien oder die allgemeine Wirtschaftslage verändern und somit den Einkauf der Rohstoffe oder die Produktion, im Verhältnis zum Moment der Preisfestlegung, beeinflussen. Sollte dies eintreten kann der Vertragspartner innerhalb von vier (4) Wochen den betroffenen Auftrag stornieren.

4.4.4 Zusätzlich kann Skytec Industries eine Preisänderung durchführen, wenn es zu einer Lieferfristenverlängerung, welche durch einen in 4.3 genannten Grund eintritt, dadurch eine Änderung im Material oder in der Herstellung, durch eine Unstimmigkeit oder Unvollständigkeit in den tatsächlichen Verhältnissen der in den vom Unternehmen bereitgestellten Unterlagen oder Skytec Industries die Angaben, welche für die Bearbeitung notwendig sind, nicht rechtzeitig erhält oder die Parameter im beidseitigen Einverständnis geändert werden und somit eine Lieferverzögerung verursacht wird.

  1. Lieferung/Versand/Gefahrübergang

5.1 Innerhalb Deutschland erfolgt eine Lieferung ab Werk. Sollte der Vertragspartner es Verlangen, wird das Produkt an die vom Vertragspartner angegebene Lieferadresse, via eines von Skytec Industries frei auszuwählenden Versandweges, verschickt und die Preisgefahr geht mit der Aushändigung des Produktes, an den Frachtführer oder Spediteur, an den Vertragspartner über. Von dieser Ziffer wird ausgegangen, wenn vor der Lieferung keine Absicht auf eine eigenständige Abholung des Produktes ab Werk durch den Vertragspartner besteht. Skytec Industries übernimmt keine weitergehende Haftung.

5.2 Bei Unternehmern ist hinzufügend in Bezug auf den Lieferort abweichend von Ziffer 1 beziehungsweise hinzufügend Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 geltend:

5.2.1 Bei Lieferungen in andere EU- Mitgliedstaaten, aus der Bundesrepublik Deutschland, muss vor der Lieferung die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Vertragspartners, mit welcher er innerhalb der EU die Erwerbsbesteuerung tätigt, Skytec Industries mitgeteilt werden. Sonst muss der Vertragspartner Skytec Industries den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag, zusätzlich zum ausgehandelten Kaufpreis zahlen.

5.2.2 Wenn der Vertragspartner oder Skytec Industries in dem von der Lieferung betroffenen EU-Mitgliedstaat registriert ist, kommt die dementsprechende Umsatzsteuerregelung des jeweiligen EU-Mitgliedstaat zur Anwendung.

5.2.3 Die Warentarifnummer und der Verbrauchszweck sind, bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten, innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Annahme des Angebotes, per E-Mail an contact@skytec.industries an Skytec Industries mitzuteilen.

5.2.4 Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten, muss innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Wareneingang, ein unterschriebenes Liefernachweisdokument (zum Beispiel ein Lieferzertifikat, ein Gelangnachweis, usw.) an Skytec Industries per E-Mail an contact@skytec.industries geschickt werden.

5.3 Kurzfristig lieferbare Produkte werden, solange nicht explizit ein Termin oder eine Frist schriftlich deklariert ist, innerhalb von ein (1) bis drei (3) Wochen versandt oder zur Abholung bereitgestellt.

5.4 Bei Unternehmern ist hinzufügend, abweichend von 5.3, Nachfolgendes geltend:

5.4.1 Nicht explizit und verbindlich abgesprochene Liefertermine, sind unverbindliche Angaben. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Datum an dem die Auftragsbestätigung ausgestellt wurde.

5.4.2 Eine Lieferfirst ist nur dann gültig, wenn alle Auftragseinzelheiten rechtzeitig klargestellt sind und sämtliche Verpflichtungen des Unternehmers, wie die Aushändigung sämtlicher behördlichen Bescheinigungen, Leistungen von Anzahlungen oder Gestellung von Garantien und Akkreditiven ebenfalls rechtzeitig erfolgt sind.

5.4.3 Der Versand ab Lager oder Werk ist für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins maßgebend. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, sollte das Produkt ohne jegliche Schuld von Skytec Industries nicht rechtzeitig abgesendet worden sein.

5.4.4 Ungeachtet der Lieferfristen oder Lieferterminen, ist die Lieferverpflichtung von Skytec Industries abhängig von korrekter und rechtzeitiger Selbstbelieferung und steht somit unter Vorbehalt. Ausgenommen die Selbstbelieferung ist fehlerhaft oder verspätet, auf Grund von Eigenverschulden von Skytec Industries.

5.5 Sollte ohne Eigenverschulden von Skytec Industries der angedachte Versandweg oder Versandort unmöglich rechtzeitig oder nur mit wesentlichen Komplikationen eingehalten werden können, kann Skytec Industries auf einem alternativen Weg liefern.

5.6 Zuzüglich zu Ziffer 5.5 ist Skytec Industries berechtigt an oder zu einem abweichenden Ort zu liefern. Sämtliche zusätzlichen Kosten übernimmt der Unternehmer, welcher vorher die Möglichkeit erhält eine Stellungnahme abzugeben.

5.7 Kommt es zu einem Lieferverzug oder Ausbleiben einer Lieferung, da diese unmöglich wurde, durch Ursachen, die Skytec Industries zu vertreten hat und somit nicht aus grober Fahrlässigkeit oder durch vorsätzlich zu Stande gekommen sein darf, ist eine Haftung für Schäden, ausgenommen diese die Körper, Gesundheit oder Leben verletzen, ausgeschlossen.

5.8 Im Falle von Lieferverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt, welche dementsprechend nicht durch Skytec Industries vertreten werden müssen, wird eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit durchgeführt. Dies ist ebenfalls geltend, wenn es zu Folgeverzögerungen kommt. Unter höhere Gewalt fallen unter anderem Streiks, Behinderung der Verkehrswege, Störungen im Betrieb welche nicht von Skytec Industries verschuldet wurden (wie zum Beispiel Rohstoffmangel, Feuer, schwerwiegende Maschinenschäden oder Probleme der Energieversorgung), Aussperrungen, handels- und währungspolitische oder vergleichbare hoheitliche Maßnahmen, Probleme während der Zoll- oder Einfuhrabfertigung oder andere Situationen, welche nicht durch Skytec Industries zu Stande gekommen sind. Hierbei ist nicht entscheidend ob diese Umstände Lieferanten, Partner oder Skytec Industries betreffen. Der Vertragspartner wird sofortig in Kenntnis gesetzt sollte es zu solchen Umständen kommen. Normalisiert sich die Situation sich nicht innerhalb vier (4) Wochen, bei Unternehmen entsprechend vier (4) Monate, seit Vertragsabschluss, können beide Vertragsparteien unabhängig voneinander zurücktreten.

5.9 Sobald das Produkt das Werk verlässt und an einen Frachtführer oder Spediteur übergeben wurde übergeht die Gefahr, ebenfalls das Risiko einer Beschlagnahme, auf den Vertragspartner. Bei gesonderter Absprache ist eine separate Versicherung des Produktes durch Skytec Industries möglich, wobei jedoch der Vertragspartner die Kosten übernimmt. Sämtliche Pflichten und Kosten bei einer Entladung durch Spediteure übernimmt der Vertragspartner.

5.10 Bei Unternehmern ist hinzufügend Nachfolgendes geltend:

5.10.1 Geliefert wird das Produkt handelsüblich verpackt. Skytec Industries sorgt für adäquate Verpackung, Schutz und Transport, die anfälligen Kosten übernimmt dabei der Unternehmer. Verpackungen können am Firmensitz von Skytec Industries zurückgegeben werden. Skytec Industries übernimmt für die Entsorgung oder für den Rücktransport keine Kosten.

5.10.2 Teillieferungen können in adäquatem Umfang, wenn sinnvoll, von Skytec Industries durchgeführt werden. Mehr- und Minderlieferungen der fertiggestellten Menge sind, wie branchenüblich, zulässig.

5.10.3 Sollte vor der Lieferung keine gesonderte Lieferadresse des Vertragspartners mitgeteilt worden sein, wie in Ziffer 5.1 erwähnt, gilt der amtliche Firmensitz des Vertragspartners als Ziel der Lieferung.

  1. Abnahme

6.1 Ist eine Abnahme abgesprochen, kann diese nur nach in Kenntnissetzung der Abnahmebereitschaft am Werk erfolgen. Die sachlichen Kosten der Abnahme werden an Hand der Preisliste von Skytec Industries kalkuliert und berechnet, während die persönlichen Kosten der Abnahme vom Vertragspartner übernommen werden.

6.2 Sollte das Produkt, ohne eigenes Verschulden durch Skytec Industries, nicht rechtzeitig, vollständig oder gar nicht abgenommen werden, steht es Skytec Industries zu, es auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zu lagern oder zu versenden.

  1. Zahlung

7.1 Als Zahlungsmethode gelten Banküberweisung oder andere Mittel. Sämtliche beim Zahlungsverkehr anfallende Kosten übernimmt der Vertragspartner. Sollte es nicht explizit abweichend abgesprochen worden sein sind zehn (10) Tage, nach der an den Vertragspartner adressierten Lieferung, als Zahlungsziel geltend. Sollte dieses Ziel nicht eingehalten werden, gerät der Vertragspartner in Verzug.

7.2 Bei Unternehmern ist abweichend zu Ziffer 7.1 Nachfolgendes geltend:

7.2.1 Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

7.2.2 Sollten Umstände auftreten, welche pflichtmäßig dazu führen die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu schädigen, ist Skytec Industries dazu befugt, Lieferungen die noch ausstehen zu verweigern oder Vorauszahlungen oder gegebene Sicherheiten einzufordern. Ebenfalls ist Skytec Industries dazu befugt sämtliche nicht verjährten Forderungen, welche noch aus bestehenden geschäftlichen Verbindungen mit dem Unternehmen resultieren, umgehend fällig zu stellen.

7.2.3 Sollte das Zahlungsziel überschritten werden oder das Unternehmen in Verzug geraten, werden Zinsen von Skytec Industries im umfang von neun (9) Prozentpunkten zusätzlich zum EZB Basiszinssatz berechnet, sollten keine höheren Zinssätze zwischen dem Unternehmen und Skytec Industries vertraglich festgehalten worden sein. Eine Geltendmachung von folgenden Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Kaufleuten gilt weiterhin der Anspruch von Skytec Industries auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB.

7.3 Sollten Gegenansprüche unbestritten, gerichtlich festgestellt oder explizit von Skytec Industries schriftlich bestätigt sein, stehen dem Vertragspartner eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückhaltungsrecht zu.

7.4 Bei Unternehmen ist Skytec Industries dazu befugt jegliche Forderungen aufzurechnen, welche ein Unternehmen, aus jeglichen Rechtsgründen, in Bezug auf Skytec Industries zustehen. Dies ist ebenfalls gültig, sollten einseitig Bargeldzahlungen und von der anderen Seite in anderen Leistungen oder in Wechseln abgesprochen worden ist. Gegebenenfalls nehmen diese Forderungen nur Bezug auf den Saldo. Sind diese Forderungen unterschiedlich fällig, werden besagte Forderungen von Skytec Industries spätestens im Zuge der Fälligkeit einer Verbindlichkeit von Skytec Industries fällig und abgerechnet mit Wertstellung.

7.5 Eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, Inkassoagenturen oder etwaigen Dritten, darf für die Einzahlungssicherungen der Forderungen von Skytec Industries durchgeführt werden. Skytec Industries darf Dritte mit, von Vertragspartnern bestehenden Forderungen auf Lieferungen beauftragen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Produkte gelten bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung als Eigentum von Skytec Industries („Vorbehaltsprodukte“).

8.2 Bei Unternehmern ist abweichend zu Ziffer 8.1 Nachfolgendes geltend:

8.2.1 Als Vorbehaltsprodukte gelten gelieferte Produkte so lange bis jegliche Forderungen als erfüllt gelten, besonders etwaige Saldoforderungen, auf welche Skytec Industries nach den im Vertrag festgehaltenen Geschäftsbeziehungen Anspruch hat („Saldovorbehalt“) und der Forderungen, welche durch einen Insolvenzverwalter begründet werden, einseitig im Wege der Erfüllungswahl. Dies ist ebenfalls geltend für bedingte und künftig entstehende Forderungen, zum Beispiel aus Akzeptanzwechseln, ebenfalls auch, wenn etwaige Zahlungen auf Grund von explizit bezeichneten Forderungen geleistet werden. Beim Ausgleich von sämtlichen, zum Zeitpunkt der Zahlung noch ausstehenden und von einem Saldovorbehalt betroffenen, Forderungen, erlischt der Saldovorbehalt.

8.3 Eine Vermietung, Weiterverarbeitung, Verpfändung, Verarbeitung, Sicherungsübereignung, Umgestaltung oder sonstige Verfügung ist vor der Eigentumsübertragung ohne explizite Zustimmung von Skytec Industries nicht zulässig.

8.4 Bei Unternehmern ist abweichend zu Ziffer 8.3 Nachfolgendes geltend:

8.4.1 Die Ver- und Bearbeitung eines Vorbehaltsproduktes erfolgt im Sinne des §950BGB mit Skytec Industries als Hersteller, allerdings ohne Skytec Industries zu verpflichten. Als Vorbehaltsprodukt gilt, nach Ziffer 8.1, das ver- und bearbeitete Produkt. Sollte das Vorbehaltsprodukt mit anderen Produkten zusammen durch den Unternehmer vermischt, verarbeitet oder verbunden werden, erhält Skytec Industries ein Miteigentum an dem neuen Produkt, in der Höhe die sich verhältnismäßig auf dem Rechnungswert der verwendeten Waren und dem Rechnungswert des Vorbehaltsproduktes. Sollte es zu Verbindungen oder Vermischungen kommen, und das Eigentum von Skytec Industries dadurch erlöschen, werden die Skytec Industries zustehenden Eigentumsrechte, an der neuen Sache oder dem neuen Bestand dem Umfang des festgehaltenen Rechnungswertes des Vorbehaltsproduktes, unverzüglich vom Unternehmer übertragen und unentgeltlich von ihm für Skytec Industries verwahrt. Im Sinne von Ziffer 8.1 gelten die von Skytec Industries erhobenen Miteigentumsrechte als Vorbehaltsprodukt.

8.4.2 Das Vorbehaltsprodukt darf durch den Unternehmer nur zur den für ihn normalen Geschäftsbedingungen, ausschließlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur wenn er nicht in Verzug geraten ist, veräußert werden, dabei wird vorausgesetzt, dass die in den Ziffern 8.4.1 bis 8.4.5 deklarierten Forderungen, aus der potentiellen Weiterveräußerung, auf Skytec Industries übergehen. Der Unternehmer ist zu keinen anderen Verfügungen über besagtes Vorbehaltsprodukt berechtigt.

8.4.3 Sämtliche, durch die Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts entstandenen, Forderungen werden, mitsamt jeglichen Sicherheiten, welche für die Forderungen durch den Unternehmer erworben werden, sofort an Skytec Industries abgetreten. Diese dienen, gleich dem Umfang des Vorbehaltsprodukts, als Sicherung. Sollte das Produkt, durch den Unternehmer, gemeinsam mit anderen Produkten, welche nicht von Skytec Industries veräußert wurden, weiterverkaufen, wird Skytec Industries die Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten, im Verhältnis des dem Vorbehaltsproduktes zugesprochenem Rechnungswertes zum Rechnungswert besagter anderer veräußerten Produkte. Sollte ein Produkt verkauft werden, an welchem Skytec Industries Miteigentumsanteile nach Ziffer 4.1 besitzt, so wird ein in Verhältnis gesetzter Teil an Skytec Industries abgetreten. Sollte zur Erfüllung eines Werkvertrages des Unternehmers ein Vorbehaltsprodukt verwendet werden, wird Skytec Industries die im Werkvertrag besagte Forderung im Voraus abgetreten. Die jeweilige Abtretung wird hiermit im Voraus von Skytec Industries angenommen.

8.4.4 Bei einer Weiterveräußerung ist der Unternehmer berechtigt die Forderungen daraus einzuziehen. Durch einen Widerruf durch Skytec Industries, sowie spätestens bei Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsverzug, erlischt die Einziehungsermächtigung. Von besagtem Widerrufsrecht macht Skytec Industries nur Gebrauch, sollte sich nach dem Abschluss eines Vertrages mit dem Unternehmer, wobei es sich um den betroffenen Vertrag als auch um jeden weiteren handeln kann, herausstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmers gefährdet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, sollte Skytec Industries dies einfordern, umgehend seine Abnehmer über die Abtretung an Skytec Industries zu informieren und die zur Einziehung notwendigen Unterlagen an Skytec Industries zu übermitteln.

8.4.5 Die Forderungen aus der Weiterveräußerungen können nicht abgetreten werden, außer die Abtretung ist im Wege des echten Factorings, welche Skytec Industries angezeigt wird und der von Skytec Industries gesicherten Forderungen den Wert des Factoring-Erlös übersteigt. Die von Skytec Industries gestellten Forderungen werden bei Gutschrift des Factoring-Erlös sofort fällig.

8.4.6 Skytec Industries ist unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des Unternehmers durch Dritte zu unterrichten. Die Kosten die zum Rücktransport oder der Aufhebung des Zugriffs des Vorbehaltsprodukte anfallen, sollten sie nicht durch Dritte kompensiert werden, trägt der Unternehmer.

8.4.7 Skytec Industries ist berechtigt, sollte es zu einem Zahlungsverzug oder einer Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit seitens des Unternehmers kommen, das Vorbehaltsprodukt zurückzuholen, hierfür ist Skytec Industries berechtigt gegebenenfalls das Betriebsgelände des Unternehmens, während der normalen Betriebszeiten zu betreten. Das Gleiche trifft zu, wenn der Zahlungsanspruch von Skytec Industries bezüglich des Vertrags oder anderen Verträgen mit besagtem Unternehmer, nach Abschluss des Vertrags, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmers gefährdet wird.

8.4.8 Zur Freigabe von Sicherheiten ist Skytec Industries auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, wenn die gesicherten Forderungen (inklusive der Nebenforderungen in Form von Zinsen; Kosten o.a.) den Rechnungswert der bereits bestehenden Sicherheiten um mehr als 50 v.H. übersteigt.

  1. Qualitätssicherung, Zertifikate

9.1 Skytec Industries betreibt eine Qualitätssicherung. Diese befindet sich auf dem technischen Stand, welcher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gegeben ist.

9.2 Nach expliziter Vereinbarung kann ein Herstellungszertifikat ausgestellt und mitgeliefert werden, sollte dies nicht vereinbart worden sein wird kein Zertifikat vergeben.

9.3 Die Qualitätssicherung kann bei bestimmten Produkten beinhalten, diese grafisch zu dokumentieren um im Zweifel die Integrität vor und nach der Lieferung abzugleichen, sollte es zu Schäden während dem Transport kommen.

  1. Gewährleistung

10.1 Soweit die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Skytec Industries, sollten Mängel auftreten, nicht durch die nachfolgenden Regelungen anders definiert sind, gelten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Durch vertragswidrige oder unsachgemäße Maßnahmen durch den Vertragspartner bei Anschluss, Lagerung, Installation oder Bedienung verursachte Schäden, rechtfertigen keine Ansprüche gegen Skytec Industries. Folgend wird des Weiteren erklärt, welche Fälle eine Gewährleistung ausschließen (diese gelten insofern nicht gesondert geregelt immer):

10.2.1 Es besteht keine Garantie oder Gewährleistung auf kundenspezifische 3D Gedruckte Objekte (Ausgenommen Modelle aus dem Shop, verkauft zu Festpreisen), es sei denn Skytec Industries hat diesen Schaden verursacht. Da Skytec Industries in einem Auftrag die vom Kunden gewünschte Konfiguration übernimmt, ist dieser (Kunde) auch dafür verantwortlich die Strukturelle Stabilität der Konfiguration einzuordnen. Sollte das gedruckte Objekt während der Benutzung einen Schaden annehmen, der bei Ankunft nicht vorhanden war, ist Skytec Industries nicht dafür verantwortlich und nicht verpflichtet diesen Schaden zu begleichen.

10.2.2 Ein Gewährleistungsanspruch kann gemacht werden, sollte der Schaden bei Ankunft vorhanden sein. Dabei ist notwendig das Entpacken des Modelles sorgfältig zu dokumentieren (als Video oder mit Bildern (Packung bei Ankunft, Modell in Verpackung, Modell entpackt)).

10.2.3 Des Weiteren kann bei durch das SLA Verfahren erstellten Modellen falls diese zerbersten ein Gewährleistungsanspruch innerhalb der üblichen 6 Monate gemacht werden, da es sich hier um ein Fehler handelt, der durch nicht ausreichender Reinigung von Hohlräumen entsteht. Ggf. ist notwendig dieses Modell zurückzusenden um überprüfen zu können ob es sich hier um einen solchen Fehler oder eine durch den Kunden verursachte thermische Überlastung handelt. SLA Modelle dürfen insofern nicht angegeben nicht einer Temperatur über 70°C ausgesetzt werden, da die strukturelle Integrität dadurch abnehmen kann.

10.3 Skytec Industries kann bei tatsächlich fristgerechten und gerechtfertigten Mängelreklamation, die Mängel beheben oder eine mangellose Sache zustellen (Nacherfüllung). Skytec Industries hat hierfür bis zu drei (3) Nacherfüllungsversuche. Sollte Skytec Industries danach keine mangellose Sache geleifert haben gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen und Skytec Industries kann vom Vertrag zurücktreten. Ohne explizite Absprache und Zustimmung durch Skytec Industries ist es dem Vertragspartner nicht gestattet Mängel zu beseitigen. Zusätzlichen müssen, sollte Skytec Industries unter Absprache zustimmen, die Kosten der Beseitigung klar geregelt worden sein.

10.4 Im Falle einer gewerblichen Bestellung eines Unternehmers gilt abweichend folgendes:

10.4.1 Sollte ein Produkt Sachmängel aufweisen, sind diese unverzüglich binnen sieben (7) Tagen nach Ablieferung, als technisch bekräftigter Reklamationsbericht in schriftlicher Form anzuzeigen. Sachmängel die trotz sorgfältigster Kontrolle nicht innerhalb der vereinbarten Frist entdeckt hätten werden können, müssen – unter unverzüglicher Beendigung jeglicher Be- und Verarbeitung- sofort nach Entdeckung, nicht später als Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfirst in schriftlicher Form angezeigt werden.

10.4.2 Sollte der Vertragspartner das Produkt, wie festgelegt, abgenommen haben, ist die Reklamation von Sachmängeln, welche während der abgesprochenen Art der Abholung entdeckbar gewesen wären, ausgeschlossen.

10.4.3 Nach Erhalt der Produkte verjähren Mängelansprüche mit Ablauf eines Jahres.

10.5 Sollte es nicht gesondert vereinbart worden sein, werden von Skytec Industries keine Ansprüche die die Qualität der Anwendbarkeit, Einsetzbarkeit oder Passung des hergestellten Produkts zu oder in jeglichen anderen Gegenständen betreffen akzeptiert (zum Beispiel in Montage- oder Baugruppen). Sämtliche Qualitätsansprüche werden individuell für jedes Produkt betrachtet.

10.6 Sollte es zu Reklamation von Mängeln durch den Vertragspartner gegenüber Skytec Industries kommen, ist der Vertragspartner verpflichtet zur Behebung der Mängel kooperativ mit Skytec Industries zu zusammenzuarbeiten (zum Beispiel sollten fehlerhafte Produkte abgeholt werden diese vorher vorzubereiten, notwendige technische Informationen vorab zu Verfügung zu stellen)

  1. Haftung

11.1 Skytec Industries haftet für die Verletzung außervertraglicher und vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung, Unmöglichkeit und Verschulden bei unerlaubter Handlung (wobei Handlungen von Skytec Industries Personal inbegriffen sind), ausschließlich in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung in Form von Schadensersatz von Skytec Industries, bei einer zurechenbaren Pflichtverletzung, welche auf simpler Fahrlässigkeit fundiert und eine grundlegende Pflicht des Vertrages schuldhaft verletzt, ist auf den voraussichtlich vorhersehbaren Schaden, welcher in vergleichbaren Fällen eintreten würde, beschränkt. Als grundlegende Vertragspflichten sind die Pflichten zu definieren, welche dem Vertragspartner jegliche Rechte zusprechen, welche nach Zweck und Inhalt des Vertrags gerade zu gewähren sind, besonders solche Pflichten, deren Einhaltung zur korrekten Ausführung des Vertrages erst vorausgesetzt werden und deren Erfüllung der Endkunde gewöhnlich vertraut und dementsprechend vertrauen darf.

11.2 Diese Einschränkungen sind bei Schäden des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, nach dem Produkthaftungsgesetz nicht gültig.

11.3 Eine Haftung von Skytec Industries ist außer nach Ziffer 11.1 und 11.2 ausgeschlossen.

11.4 Diese Haftungsbeschränkungen und -beschlüsse sind auch für die Haftung für Mitarbeiter, Angestellten, Erfüllungshilfen, Vertreter und Arbeitnehmer von Skytec Industries gültig.

11.5 Die gesetzlichen Verjährungsfristen sind für Endkunden, welche als Verbraucher angesehen werden, gültig. Endkunden, welche als Unternehmer gesehen werden, gilt abweichend zu §634a Abs. 13 BGB ein Jahr nach Ablieferung als allgemeine Verjährungsfrist für Rechts- und Sachmängel betreffende Ansprüche. Sollte eine Abnahme vereinbart sein, wird diese als Begin der Verjährungsfrist angesehen.

11.6 Sollten durch Lieferverzögerungen Schäden und dadurch resultierende Mehrkosten, die durch Ersatzanfertigung eines entsprechenden Produktes, dem Vertragspartner angefallen sind kommen, haftet Skytec Industries nicht.

  1. Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist, soweit es sich gesetzlich umsetzen lässt Koblenz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Vertragssprache

Jegliche Kommunikation welche den Vertrag und alle dafür notwendigen Erläuterungen betrifft, findet in deutscher Sprache statt.

12.3 Veröffentlichungspolitik

Skytec Industries kann Aufnahmen von, vom Vertragspartner in Auftrag gegebenen, hergestellten Produkten ohne vorherige Absprache mit dem Vertragspartner auf sozialen Medien oder Webseiten, welche Skytec Industries repräsentieren, veröffentlichen, solange keine Namen, Logotypen von Handelsmarken oder persönliche Informationen lesbar sind und sich der Anwendungszweck oder die Funktion des Produkts nicht durch die Aufnahme preisgegeben wird. Sollte dies jedoch der Fall sein muss Skytec Industries den Vertragspartner im Voraus anfragen und auf dessen Zustimmung warten.

12.4 Nebenabreden Schriftform

Mündliche Nebenabreden sind unzulässig. Jegliche Änderungen müssen schriftlich abgesprochen werden.

12.5 Unwirksamkeit einzelner Ziffern

Sollten einzelne Ziffern und deren Bestimmungen nicht wirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Ziffern und deren Bestimmungen. Sollte eine Ziffer und deren Bestimmungen nicht unwirksam sein, so sind Skytec Industries und der Vertragspartner dazu verpflichtet eine Bestimmung zu verfassen, welche dem in deren Inhalt der unwirksamen Ziffer in Sinn und Zweck wirtschaftlich nahekommt. Selbiges ist für etwaige Regelungslücken geltend.